1. Geltungsbereich
Alle mit uns geschlosseneningungen Verträge kommen ausschließlich gemäß den in unseren
Verkaufsbestätigungen genannten Bedingungen sowie den folgenden Allgemeinen
Verkaufsbedingungen zustande. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart,
widersprechen wir hiermit ausdrücklich abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen des Käufers.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Hinweise auf die Geltung
gesetzlicher
Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und
Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für uns erst ab Übermittlung
einer Verkaufsbestätigung oder der Lieferung bindend.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
3.1.
Der Kaufpreis ist ohne Abzug bei Fälligkeit zahlbar.
3.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind
wir
berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar
bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der deutschen
Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des
obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
3.3. Im Falle
berechtigter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere im Falle
eines bereits bestehenden Zahlungsverzugs, sind wir – unbeschadet weiterer Rechte –
berechtigt, Zahlungsziele zu widerrufen und Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten zu
verlangen.
3.4. Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
3.5. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware oder der
Dokumente ist Erfüllungsort für die
Zahlung unser Geschäftssitz.
4. Lieferung
4.1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der
vertraglichen Bestimmungen. Für
Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
4.2. Im Falle
des
Lieferverzuges ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist
zu gewähren.
5. Produktbeschaffenheit
5.1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders
vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der
Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.
5.2. Für die Ware einschlägige
identifizierte Verwendungen nach der europäischen
Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden
vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung dar.
5.3. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich und
schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart und bezeichnet worden sind.
5.4.
Beschaffenheits-
und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann
Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
6. Beratung
6.1. Soweit
wir
Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben
und Auskünfte über die Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen.
6.2. Technische und chemische Spezifikationen sind keine
Gewährleistung oder Garantie für
die Eignung oder Verwendbarkeit der Produkte.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an den gelieferten Waren geht nicht vor der
vollständigen Zahlung des Kaufpreises über.
7.2. Auskunftsrecht und Offenlegung: Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen
Informationen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben und/oder
auf der Verpackung unser Eigentum an den Waren kenntlich zu machen.
7.3. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt
vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige
Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
7.4. Teilverzichtsklausel:
Sollte
der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15
% übersteigen, verzichten wir insoweit auf Sicherheiten nach unserer Wahl.
7.5. Über die Ziffern 7.1 bis 7.4 hinaus gelten ergänzend für die Lieferung der Waren mit
Bestimmungsort in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden Regelungen:
7.5.1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren
bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Käufer
noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten
Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
7.5.2. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Bei der Verarbeitung der von uns
gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar
Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen
Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der anderen Materialien.
7.5.3. Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit Verbindungs- und Vermischungsklausel: Sofern
eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware mit einer Sache des Käufers
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt und zwar im
Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder
mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
7.5.4. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
mit
Globalzession: Der Käufer ist berechtigt, über die in
unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle
Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben,
tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im
Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt
die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren zum Wert der vom Käufer veräußerten Ware. Anerkannte Saldoforderungen aus
Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in
Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab.
7.5.5. Auskunftsrecht und Offenlegung:
Darüber hinaus hat der Käufer auf unser Verlangen
alle erforderlichen Informationen über an uns abgetretene Forderungen zu erteilen und oder
seine Kunden über die Abtretung der Ansprüche an uns zu informieren.
8. Mängel
8.1. Der
Käufer muss die Ware unmittelbar nach Lieferung untersuchen und uns über etwaige
Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, jedoch nicht mehr als
eine Woche nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis setzen. Mängel, die bei einer Untersuchung
nach Anlieferung nicht entdeckt werden können, muss der Käufer schriftlich unmittelbar,
jedoch nicht später als einer Woche nach Entdeckung, anzeigen.
8.2. Im Falle einer rechtzeitigen und berechtigten Rüge sind die Mängelansprüche des Kunden
zunächst nach unserer Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung beschränkt.
8.3. Soweit unsere Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.2 fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 bleiben unberührt.
8.4. Die Übermittlung einer Rüge oder eines anderen Anspruchs entbindet den Käufer nicht von
seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen.
8.5. Wir gewährleisten oder garantieren nicht, dass das Produkt frei von Patenten oder anderen
gewerblichen Schutzrechten Dritter ist.
8.6. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr
nach
Ablieferung unserer Waren, es
sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen eine längere Verjährungsfrist.
9. Haftung
Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden
Regelungen: (i) im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; (ii)
im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere
Haftung ausgeschlossen; (iii) vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
November 2014 3/4
10. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie
zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs-
und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand) die
Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass
wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner
oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der
Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der vertraglichen Verpflichtung entbunden
und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch soweit die
Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig
unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse
länger als drei Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer
berechtigt ist, Schadensersatz von uns zu verlangen.
11. Schlussbestimmungen
11.1.
Gerichtsstand ist Neuss, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz
zu verklagen.
11.2. Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter
Ausschluss der deutschen Bestimmungen zum internationalen Privatrecht sowie des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG) anwendbar.
11.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder
teilweise
unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unbeeinträchtigt.